AGB
AGB
Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (AGB)
der COMHAIR SWISS GmbH
§1 Gültigkeit der Bedingungen:
Diese allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere Geschäftsbeziehungen und Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für die zukünftige Geschäftsbeziehung in der jeweils bekannten aktuellen Form. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nur Bestandteil, wenn wir dies in Textform bestätigt haben.
§2 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt:
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Verträge kommen durch eine Vereinbarung in Textform zustande oder dadurch, dass wir eine Bestellung des Kunden in Textform bestätigen. Die Warenlieferung ersetzt die Auftragsbestätigung. Vertragsänderungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
3. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir behalten uns vor, bei Modell- oder Versionswechseln die jeweils neueste Version auszuliefern, wenn diese nur unerhebliche Veränderungen aufweist. Handbuch wird nur sofern vorhanden in gegenständlicher oder elektronischer Form mitgeliefert.
4. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform. Darstellungen der Vertragsgegenstände in Vertragsanlagen, Testprogrammen, Produktbeschreibungen etc. sind keine Eigenschaftszusicherungen im Rechtssinne.
5. Liefern wir an den Kunden neben Software auch Hardware aus, so stellen die Lieferungen von Software und Hardware rechtlich und wirtschaftlich getrennte Teilleistungen dar.
§3 Lieferung; Gefahrübergang:
1. Vorgesehene Liefertermine sind, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als Fixtermin bestätigt sind, unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss oder dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet oder angeliefert werden kann. Sie verlängern sich um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und auch nicht durch Sorgfalt verhindern konnten (z.B. Arbeitskämpfe, Krankheit von Mitarbeitern, Nichtbelieferung durch Zulieferer, höhere Gewalt), gehindert werden. Dies gilt auch, wenn der Kunde für die Leistungserbringung erforderliche Informationen oder Mitwirkungshandlungen nicht erbringt.
2. Geraten wir in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer in Textform zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Eine kürzere Frist als die ursprüngliche voraussichtliche Lieferfrist ist unangemessen. Für Verzugsschadensersatz und Schadensersatz wegen Nichterfüllung gilt §8. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Pflegeverträgen) tritt an die Stelle des Rechts zum Vertragsrücktritt das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages.
3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstehenden Schaden zu verlangen; und nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 9 gilt entsprechend.
4. Die Lieferung sowie der Versand erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Unsere Gefahrtragung endet mit der Übergabe an einen zuverlässigen Spediteur. Eine Transportversicherung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden.
5. Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, sofern dadurch nicht der Liefertermin nach vorne verschoben wird. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
6. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
§4 Preise und Zahlung:
1. Die Preise verstehen sich stets ab Lager Meiringen und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich Abgaben.
2. Unsere Preise schliessen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nebenkosten und – leistungen wie Transportkosten, Installation gelieferter Hard- oder Software und Einweisung des Kunden in gelieferte Hard- oder Software nicht ein.
3. Sofern durch Zahlungsrückstand oder anderweitige erkennbare Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Kunden unsere Ansprüche gefährdet sind, sind wir berechtigt:
a) Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Dies steht der Anzeige der Versandbereitschaft im Sinne von § 3 Nr.1 Satz 3 gleich.
b) sämtliche Forderungen sofort geltend zu machen.
c) nach Setzen einer angemessenen Frist von allen durch uns noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten, § 9 gilt entsprechend.
4. Der Kunde darf fällige Zahlungen nur zurückhalten, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, aus dem gleichen Vertragsgegenstand herrührt und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
5. Soweit mit dem Kunden bei der Lieferung von Hard- und/oder Software eine lnstallations- und Einweisungspauschale vereinbart ist, ist eine vertiefende Schulung von Mitarbeitern des Kunden – die wir gegen getrennte Berechnung anbieten – nicht geschuldet. Einweisungen von Mitarbeitern des Kunden, die an der Einweisung während des lnstallationstermins nicht oder nicht vollständig teilgenommen haben, berechnen wir getrennt.
6. Die Pflege der Software bedarf stets eines gesonderten Pflegevertrages mit uns. Es obliegt dem Kunden, die Wartung von uns gelieferter Hardware durch Wartungsverträge mit dem Hersteller oder einem von diesem autorisierten Wartungsunternehmen sicherzustellen. Eigene Verpflichtungen zur Hardwarewartung übernehmen wir nur bei gesonderter Vereinbarung.
§5 Rechte; Vertraulichkeit:
Dem Kunden ist bekannt, dass die von uns überlassenen Programme urheberrechtlich geschützt sind sowie kopiergeschützt sind.
Dem Kunden ist ferner bekannt, dass jede Beschädigung des Kopierschutzes, insbesondere auch der Verlust oder die Beschädigung eines Dongles, zum Lizenzverlust bei gleichzeitigem Aufrechterhalten der Zahlungsverpflichtungen führt.
1. Alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht, an Datenverarbeitungsprogrammen, die wir dem Kunden überlassen, einschliesslich der Rechte an den zugehörigen schriftlichen Unterlagen stehen im Verhältnis zum Kunden ausschliesslich uns zu. Die Programme und Unterlagen werden im Folgenden als Software bezeichnet.
2. Der Kunde darf die Software nur in dem einzelvertraglich gestatteten Umfang nutzen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die Nutzung der Software für Zwecke des eigenen Geschäftsbetriebes des Kunden in dem einzelvertraglich bestimmten Geschäft des Kunden. Ein Nutzungsrecht wird nur für die Anzahl von Einzelplatz-Computern oder Computer-Arbeitsplätzen in einem Netzwerk eingeräumt, für die der Kunde einzelvertraglich Einzelplatzlizenzen oder eine Netzwerk-Lizenz mit zugehörigen Arbeitsplatzlizenzen erworben hat.
3. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht ausschliesslich und nicht übertragbar. Die Benutzung der Software durch Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht erlaubt. Wir erteilen die Zustimmung zur Weitergabe der dem Kunden überlassenen Exemplare der Software an einen anderen Nutzer, wenn sichergestellt ist, dass der Kunde selbst die Nutzung der Software einstellt, dass durch die Weitergabe der Software der Nutzungsumfang nicht erweitert wird und dass die Bestimmungen dieses Vertrages auch durch den neuen Nutzer der Software eingehalten werden.
4. Jede weitere Vervielfältigung der Software sowie ihre Bearbeitung, Übersetzung und Weiterverbreitung sind untersagt.
5. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Software und die darauf bezogenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Er wird uns in zumutbarer Weise in der Rechtsverfolgung unterstützen, wenn nicht autorisierte Dritte unsere Software teilweise oder ganz nutzen und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies unter Zuhilfenahme der dem Kunden überlassenen Software geschieht.
§6 Mitwirkungspflicht und Verantwortung des Kunden:
1. Der Kunde hat auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen und Arbeitsbedingungen zu schaffen, die zur Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen notwendig sind (z.B. die erforderliche Verkabelung). Er wird uns in erforderlichem und zumutbarem Umfang bei der Erbringung unserer Leistung unterstützen. Mehraufwand, der infolge eines Verstosses gegen diese Verpflichtung entsteht, können wir zu unseren üblichen Vergütungssätzen zusätzlich berechnen.
2. Es liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Kunden, sich vor Vertragsschluss über die Funktionsmerkmale der gelieferten Hard- oder Software und ihre Eignung für die spezifischen Zwecke seines Geschäftsbetriebes zu informieren. Gleiches gilt für die Lauffähigkeit unserer Software auf oder in Zusammenhang mit Hardware, die der Kunde nicht von uns bezieht. Eine diesbezügliche Haftung übernehmen wir nur, wenn unsere ausdrückliche schriftliche Zusicherung vorliegt.
§7 Gewährleistung, Verjährung der Gewährleistungsansprüche:
1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich durch Anzeige in Textform zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen. Mangelhafte Gegenstände sind zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf unser Verlangen an uns zurückzuschicken. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Nacherfüllungsanspruches an dem bemängelten Stück nichts verändert werden.
2. Soweit Mängel an den angelieferten Gegenständen vorliegen, leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung, wobei zwei Nachbesserungsversuche als vereinbart gelten, oder durch Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung durch uns erfolgt innerhalb angemessener Fristen, wobei für den ersten Nachbesserungsversuch eine kürzere Frist als die ursprüngliche Lieferfrist unangemessen ist.
3. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Kunde für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr, die unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibung berechnet wird.
5. Die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung auf Nacherfüllung, Rücktritt sowie Schadens- und Aufwendungsersatz verjähren bei neuen Gegenständen in einem Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstandes. Gebrauchte Sachen verkaufen wir unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
6. Ein etwaiger Anspruch des Kunden auf Schadenersatz bestimmt sich zudem gemäss nachfolgendem § 8.
§8 Haftung:
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur,
a. bei Vorsatz;
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe/oder leitender Angestellter;
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d. bei Mängeln sowie sonstiger Umstände, die er arglistig verschwiegen hat;
e. oder bei Mängeln, deren Abwesenheit er garantiert hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben hat.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Im Fall der nur leicht fahrlässigen Verletzung einer Nebenpflicht haften wir nicht – unabhängig hiervon ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
4. Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Uns zustehende Verzugs- und Schadenersatzansprüche:
Für die Aufhebungen von bestätigten Bestellungen ist unser Einverständnis in Textform erforderlich. In diesem Fall können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Netto-Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen wir aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vom Vertragsverhältnis zurückgetreten sind.
§10 Rechte Dritter:
Falls Dritte gegen einen Kunden Ansprüche geltend machen, die auf Verletzung eines Schutzrechts durch den Gebrauch unserer Software gestützt sind, wird uns der Kunde unverzüglich in Textform benachrichtigen. Wir haben in diesem Fall das Recht, nach unserer Wahl den Kunden entweder auf eigene Kosten gegen die Ansprüche des Dritten zu verteidigen oder zur Abwendung eines Rechtsstreits die Software unter Beibehaltung des geschuldeten Funktionsumfangs so zu verändern, dass der Verletzungsvorwurf ausgeräumt wird. Schadensersatzansprüche des Kunden sind gem. § 8 beschränkt.
§11 Eigentumsvorbehalt; Widerruf der Rechtseinräumung:
1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns an den Kunden gelieferter Hardware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Weiterveräusserung und die Verpfändung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten. In der Zurücknahme und Verwertung liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Der Kunde hat uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die erforderlichen Auskünfte zur Wahrung unserer Sicherungsrechte zu geben.
3. Wir verpflichten uns, Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden in dem Umfang freizugeben, in dem der Wert der Vorbehaltsware den Gesamtbetrag der gesicherten Forderungen um mehr als 15% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware liegt bei uns.
4. Bei gelieferter Software können wir durch schriftliche Erklärung die Einräumung von Nutzungsrechten widerrufen, wenn der Kunde wiederholt oder schwerwiegend gegen seine Vertragspflichten zum Schutz der Software verstösst oder mit der Zahlung des Entgelts für die Software in Verzug gerät.
§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
1. Für diese Geschäftsbedingung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt das Recht der Schweiz ohne das UN-Kaufrecht.
2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Fa. Comhair Swiss GmbH ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hat.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des umstehenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsteile verpflichten sich, in einem solchen Fall eine rechtlich wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem durch den Vertrag erstrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt.